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ECHA berät über die Aufnahme von zwei Stoffen in die SVHC-Liste

Wissenschaftliche Glaswaren für chemischen Hintergrund

Am 1. März 2024 hat die ECHA zwei Stoffe zur Aufnahme in die SVHC-Kandidatenliste zur öffentlichen Konsultation freigegeben. Kommentare sind bis zum 15. April 2024 willkommen.

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Detaillierte Informationen zu den 2 Stoffen:

Name und VornameEG-NummerCAS-NummerAutorität vorschlagenGrund für den VorschlagVerwendung
Bis(α,α-Dimethylbenzyl)peroxid201-279-380-43-3NorwegenFortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)Wird bei der Herstellung von Kunststoffprodukten, Chemikalien und Gummiprodukten verwendet
Triphenylphosphat204-112-2115-86-6FrankreichEndokrinschädigende Eigenschaften (Artikel 57(f) – Umwelt)Wird als Flammschutzmittel und Weichmacher in Polymeren sowie in Kleb- und Dichtstoffen, Kosmetika und Körperpflegeprodukten verwendet.

Warme Erinnerung

Die ECHA aktualisiert die SVHC-Kandidatenliste regelmäßig zweimal im Jahr. Bisher beträgt die Gesamtzahl der Stoffe auf der SVHC-Liste (auch Kandidatenliste genannt) 240. Für in die Europäische Union exportierte Produkte, die mehr als 0.1 % SVHC-Stoffe enthalten, sind Unternehmen verpflichtet, die Informationsübermittlungs- und SCIP-Meldepflichten zu erfüllen . Wenn die Exportmenge an SVHC-Stoffen mit mehr als 0.1 % mehr als 1 Tonne pro Jahr beträgt, muss zusätzlich eine SVHC-Meldung durchgeführt werden.

Verantwortlichkeiten und Pflichten des Unternehmens

Unternehmen müssen sich ihrer Verantwortung und Pflichten in Bezug auf SVHC-Stoffe in ihren Produkten bewusst sein:

  • Wenn der SVHC-Gehalt in einem Artikel 0.1 % übersteigt, müssen die Lieferanten dem Empfänger des Artikels Informationen über dessen sichere Verwendung zur Verfügung stellen;
  • Auf Verlangen des Verbrauchers müssen innerhalb von 45 Tagen ausreichend Informationen, einschließlich Stoffnamen und deren Konzentrationen, kostenlos zur Verfügung gestellt werden;
  • Wenn das Exportvolumen 1 Tonne pro Jahr übersteigt, müssen Importeure und Hersteller des Artikels die Meldung an die ECHA innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Überschreitung des Schwellenwerts abschließen;
  • Ab dem 5. Januar 2021 müssen Stoffe aus der SVHC-Liste, die in Artikeln in Konzentrationen über 0.1 % vorhanden sind, an die SCIP-Datenbank der ECHA übermittelt werden; Und
  • Stoffe, die in der SVHC-Liste aufgeführt sind, können künftig in die Zulassungsliste aufgenommen werden, sodass Unternehmen für die weitere Verwendung eine Genehmigung beantragen müssen.

Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an service@cirs-group.com.

Quelle aus CIRS

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