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ECHA berät über Empfehlung von 5 Stoffen für die REACH-Zulassung

Tropfer in Röhrchenforschung im Labor für Chemieforschung in der Medizin und Biotechnologie

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erwägt, fünf Stoffe für die REACH-Zulassungsliste zu empfehlen.

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Diese fünf Stoffe umfassen:

  • Melamin;
  • Bis(2-ethylhexyl)tetrabromphthalat, das eines der einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon abdeckt (TBPH);
  • S-(Tricyclo[5.2.1.0 2,6]deca-3-en-8(oder 9)-yl) O-(Isopropyl oder Isobutyl oder 2-Ethylhexyl) O-(Isopropyl oder Isobutyl oder 2-Ethylhexyl)phosphorodithioat;
  • Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid; Und
  • Bariumdibortetraoxid.

Darüber hinaus bittet die ECHA auch um Kommentare zu den Auswirkungen der Aufnahme einer neuen Gefahr in Dibutylphthalat (DBP), das bereits auf der Zulassungsliste steht.

Die Beratungen sind geöffnet bis 7. Mai 2024

Die Details sind wie folgt:

Name der SubstanzCAS-NrSVHC-relevante intrinsische EigenschaftMengenbereich im Zulassungsbereich (t/a)Anwendungsbeispiele im Rahmen der Zulassung
Melamin108-78-1Gleichwertiges Maß an Besorgnis mit wahrscheinlich schwerwiegenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (Artikel 57(f) – menschliche Gesundheit). Gleichwertiges Maß an Besorgnis mit wahrscheinlich schwerwiegenden Auswirkungen auf die Umwelt (Artikel 57(f) – Umwelt)>10,000 t/JahrVerwendung als Additiv in Schäumen und Beschichtungen, Verwendung in Harzen
Bis(2-ethylhexyl)tetrabromphthalat, das eines der einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon abdeckt (TBPH)-vPvB (Artikel 57e) 100 - 1,000 t/JahrVerwendung bei der Herstellung von Gummiartikeln, in Kunststoffen, in Kleb- und Dichtstoffen, in Schaumstoffen
Bis(2-ethylhexyl)tetrabromphthalat, das eines der einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon abdeckt (TBPH)255881-94-8PBT (Artikel 57d)100 - <1,000 t/JahrEinsatz in Schmiermitteln und Fetten z. B. in Fahrzeugen oder Maschinen
Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid75980-60-8Fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57 c)1,000 - <10,000 t/JahrVerwendung als Photoinitiator in UV-härtbaren Farben, Beschichtungen und Klebstoffen
Bariumdibortetraoxid13701-59-2Fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c)100 - <1,000 t/JahrVerwendung in Beschichtungen und Farben, Verdünnern und Farbentfernern

Eine neue Gefahr für Dibutylphthalat (DBP) (CAS: 84-74-2):

SubstanzIntrinsische Eigenschaft(en) gemäß Artikel 57ÜbergangsregelungenAusgenommene VerwendungenÜberprüfungszeiträume
Letztes BewerbungsdatumDatum des Sonnenuntergangs
Kein Englisch
(DBP)
C
EC: 201-557-4
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) Endokrinschädigende Eigenschaften (Artikel 57(f) – menschliche Gesundheit) Endokrinschädigende Eigenschaften (Artikel 57(f) – Umwelt)(a) 21. August 2013 (*)

(b) Abweichend von Punkt (a):

14. Juni 2023 für Verwendungen in:

— Sofortverpackung von Arzneimitteln, die unter die Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die Richtlinie 2001/82/EG und/oder die Richtlinie 2001/83/EG fallen;

— Mischungen, die DBP in einer Menge von mindestens 0,1 Gew.-% und unter 0,3 Gew.-% enthalten.

(c) Abweichend von den Punkten (a) und (b):

[18 Monate nach Inkrafttreten] für Verwendungen in:

− Lebensmittelkontaktmaterialien im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;

− Medizinprodukte, die durch die Richtlinie 90/385/EWG*, die Richtlinie 93/42/EWG* oder die Richtlinie 98/79/EG** oder die Verordnung 2017/745 und die Verordnung 746/746 geregelt sind;
(a) 21. Februar 2015 (**)

(b) Abweichend von Punkt (a):

14. Dezember 2024 für Verwendungen in:

— Sofortverpackung von Arzneimitteln, die unter die Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die Richtlinie 2001/82/EG und/oder die Richtlinie 2001/83/EG fallen;

— Mischungen, die DBP in einer Menge von mindestens 0,1 % und weniger als 0,3 % des Gewichts enthalten.

(c) Abweichend von den Punkten (a) und (b):

[36 Monate nach Inkrafttreten] für Verwendungen in:

− Lebensmittelkontaktmaterialien im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;

− Medizinprodukte, die durch die Richtlinie 90/385/EWG*, die Richtlinie 93/42/EWG* oder die Richtlinie 2 98/79/EG** oder die Verordnung 2017/745 und die Verordnung 746/746 geregelt sind;
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Hinweis: Berücksichtigte Änderungen werden in Rot angezeigt.

CIRS weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Stoff, der in der Zulassungsliste aufgeführt ist, nach einem bestimmten Datum nicht mehr auf den Markt gebracht oder verwendet werden darf, es sei denn, es wurde eine Zulassung für eine bestimmte Verwendung erteilt. Unternehmen, die diese Stoffe verwenden, herstellen oder importieren, können eine Zulassung beantragen.

Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an service@cirs-group.com.

Quelle aus CIRS

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