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Ihr wesentlicher Leitfaden zum Verständnis der EU-Einfuhrzollabfertigung

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Für jedes Unternehmen, das Waren in die Europäische Union (EU) importieren möchte, ist es wichtig zu verstehen, was die EU ist und wie Import und Zollabfertigung über europäische Landesgrenzen hinweg funktionieren. Die Europäische Union ist eine politische und wirtschaftliche Union von 27 Mitgliedstaaten, die einen der größten Handelsblöcke der Welt bildet. In diesem Artikel werden die wichtigsten Aspekte der Einfuhr und Zollabfertigung in die EU erläutert.

Inhaltsverzeichnis
Was sind die Grundlagen des EU-Einfuhrzolls?
Was ist der EU-Zollabfertigungsprozess?
Welche Parteien sind am EU-Importprozess beteiligt?
Arten der Zollabfertigung für einen Import in die EU
Auswirkungen der EU-Zollkonformität
Auswirkungen des EU-Zolls auf E-Commerce und geringwertige Importe
Wichtige zusammenfassende Punkte

Was sind die Grundlagen des EU-Einfuhrzolls? 

EU-Flaggen in einer Reihe vor der Europäischen Kommission

Hintergrundinformationen zur EU-Zollunion

Die 27 Mitgliedsländer der Europäischen Union verfügen über einen Binnenmarkt, sodass Waren über ein Mitgliedsland in die EU gelangen und dann frei in alle anderen Länder der EU transportiert werden können. Die EU-Kommission schlägt EU-Zollgesetze vor und überwacht diese nationale Zolldienste in jedem Land arbeiten zusammen, um die täglichen Abläufe der EU-Zollunion umzusetzen.

Alle Waren verkehren innerhalb der EU-Zollunion frei, und dieser Grundsatz ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes von wesentlicher Bedeutung. Ein gemeinsamer Tarif von Zollabgaben wird auf Waren von außerhalb der EU erhoben, in der Regel bei der ersten Einfuhr in die EU bezahlt, und es fallen dann keine Zollkontrollen oder weiteren Zölle über die Grenzen zwischen EU-Ländern mehr an.

Bedeutung der EORI-Nummer

Was ist eine EORI-Nummer?

Eine EORI-Nummer ist eine „Economic Operators Registration and Identification Number“, eine gemeinsame Identifikationsnummer, die in der gesamten EU für Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden verwendet wird.

Die EORI-Nummer besteht aus zwei Teilen:

  • der Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats
  • Darauf folgt ein Code, der im jeweiligen Mitgliedstaat eindeutig ist

Unternehmen und Privatpersonen, die mit und innerhalb der EU Handel treiben möchten, müssen beim Informationsaustausch mit Zollverwaltungen die EORI-Nummer als Identifikationsnummer für alle Zollverfahren verwenden.

Wer braucht eine EORI-Nummer?

Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der im Zollgebiet der EU ansässig ist, muss für Zollzwecke über eine EORI-Nummer verfügen.

Alle Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Zollgebiet der EU ansässig sind, müssen ebenfalls über eine EORI verfügen, und zwar für verschiedene Situationen:

  • eine Zollanmeldung im Zollgebiet der EU abzugeben
  • eine Entry Summary Declaration (ENS) einzureichen
  • eine Exit Summary Declaration (EXS) einzureichen
  • eine Erklärung zur vorübergehenden Verwahrung im Zollgebiet der EU abzugeben
  • als Frachtführer für den Luft-, See- oder Binnenschiffstransport tätig zu sein
  • als Beförderer tätig zu werden, der an das Zollsystem angeschlossen ist und Zollbenachrichtigungen über die Abgabe oder Änderung etwaiger summarischer Eingangsanmeldungen erhalten möchte

Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bei Einfuhren in die EU durch jede Privatperson oder jedes Unternehmen wird die Mehrwertsteuer (MwSt.) erhoben. Die EU-Mehrwertsteuer gilt für alle 27 Mitgliedstaaten und wird auch auf den Warenverkehr über die EU-Binnengrenzen hinweg erhoben. Für Unternehmen, die in der gesamten EU tätig sind, kann es daher erforderlich sein, ihr Unternehmen mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in mehr als einem EU-Land zu registrieren.

Wie läuft die EU-Zollabfertigung ab?

Frau mit Klemmbrett, die einen Versandbehälter überprüft

Erklärungen vor der Ankunft bzw. vor der Abreise

Woher kommen Waren in die EU? Seefrachtist eine Vorab-Ankunftserklärung mindestens 24 Stunden vor dem Eintreffen der physischen Sendung erforderlich. In den meisten anderen Fällen kann die Voranmeldung elektronisch bis zu 2 Stunden vor Warenankunft oder -abgang erfolgen, bzw. bis zu 4 Stunden vor der Übermittlung in Papierform. Bei Waren, die die EU verlassen, dient die Zollanmeldung als Vorabavis.

Zollerklärung

Der Eigentümer der Waren oder eine Person, die in seinem Namen handelt, ist für die Abgabe der Zollanmeldung verantwortlich, in der die Waren aufgeführt sind, die importiert oder exportiert werden. Allerdings könnte es sich dabei auch um eine Einzelperson oder ein Unternehmen handeln, das die Kontrolle über die Waren hat (z. B. ein Spediteur), wobei diese Personen in der Regel jedoch in der EU ansässig sein sollten.

Die Anmeldung ist bei der Einfuhr bei der Zollstelle am Einreisehafen in die EU abzugeben. Erklärungen können elektronisch erfolgen, in manchen Fällen jedoch auch schriftlich.

Dokumentation der Zollabfertigung

Für die Zollabfertigung sind eine Reihe wichtiger Dokumente erforderlich:

  • Handelsrechnung 
  • Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten 
  • Herkunftsnachweis
  • Verbindliche Tarifauskunft
  • Verbindliche Herkunftsangaben
  • entsprechende Zertifikate oder Lizenzen
  • Mehrwertsteuer- und Exportunterlagen

Je nach Transportmittel können für die Abfertigung noch weitere Dokumente erforderlich sein:

  • Frachtbrief, Luftfrachtbrief oder gleichwertig
  • Carnet ATA (Alle Transportarten)
  • Carnet TIR (Kombinierter Straßen- und sonstiger Verkehr)
  • Packliste

EU-Zolltransit

Beim Zolltransit handelt es sich um ein Zollverfahren, mit dem Waren zwischen zwei Orten innerhalb eines Zollgebiets, über ein anderes Zollgebiet oder zwischen zwei oder mehreren unterschiedlichen Zollgebieten befördert werden. Das Zollversandverfahren ermöglicht die vorübergehende Aussetzung von Einfuhrmaßnahmen, die typischerweise am Ort der Einreise in die EU angewendet werden, und ermöglicht stattdessen die Durchführung der Zollabfertigungsformalitäten am Bestimmungsort.

In der EU gibt es verschiedene zugelassene Versandsysteme:

  • Union und gemeinsames Versandverfahren
  • TIR – Internationaler Straßentransit
  • ATA – Vorübergehende Zulassung
  • NATO
  • Rheinwasserstraßen
  • Post – auch Paketpost

EU-Zölle

Die EU-Zollunion berechnet die Einfuhrzölle auf der Grundlage des Warenwerts, der damit verbundenen Zölle und der Herkunft der eingeführten Waren:

Zollwertermittlung

Der Zollwert ist die Ermittlung des deklarierten Warenwertes und bildet die Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben. Der Zollwert wird üblicherweise als Prozentsatz des Handelswerts berechnet.

Obwohl es mehrere Methoden zur Wertberechnung gibt, besteht die wichtigste Methode darin, die Bewertung auf der Grundlage des für die importierten Waren gezahlten Gesamtbetrags zu stützen. Wenn diese Transaktionsmethode nicht anwendbar ist, könnten andere Bewertungsmethoden angewendet werden.

Zolltarif

Die EU wendet den Grundsatz an, dass ihre einheimischen EU-Produzenten in der Lage sein sollten, fair und gleichberechtigt mit den Importen von Herstellern aus anderen Ländern und Gebieten zu konkurrieren. Um diese Parität zu erreichen, wird bei der Einfuhr ein Zolltarif auf die Waren erhoben.

Am Ort der Einfuhr der Waren in die EU gilt ein „Gemeinsamer Zolltarif“ (CCT), der für alle EU-Mitglieder gilt. Obwohl die GZT üblich ist, können auf die Waren jedoch unterschiedliche Zollsätze erhoben werden, je nachdem, um welche Ware es sich handelt (Warenklassifizierung) und woher sie stammen (Ursprungsland). 

Der Zolltarif berücksichtigt bei der Berechnung des fälligen Betrags verschiedene Kriterien: 

  • Warenklassifizierung
  • Harmonisiertes System – Allgemeine Informationen
  • Die Kombinierte Nomenklatur
  • Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA)
  • Zollkontingente
  • Suspensions
  • TARIC

Das TARIC, der integrierte Tarif der Europäischen Unionist eine mehrsprachige Datenbank, die alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem EU-Zolltarif-, Handels- und Agrarrecht integriert. Ein einheitliches Kodierungssystem in der gesamten EU ermöglicht eine einheitliche Standardanwendung durch alle EU-Mitglieder und gibt den EU-Ländern eine einheitliche Reihe von Maßnahmen an die Hand, die sie beim Import oder Export von Waren anwenden können. Es ermöglicht auch die EU-weite Datenerfassung und statistische Analyse von Waren in und aus der EU.

Ursprungsregeln

Die Ursprungsregeln geben an, wo die Waren produziert oder hergestellt wurden, nicht von wo aus sie versandt wurden, und es wird zwischen Präferenzursprung und nichtpräferenziellem Ursprung unterschieden. Der Ursprung ist neben der zolltariflichen Einstufung und dem Wert der Waren ausschlaggebend für die Anwendung der zolltariflichen Behandlung.

Bevorzugter Ursprung

Ein Präferenzursprungsland ist ein Land, für das besondere Regelungen und Vereinbarungen gelten, die die Einfuhr der Waren dieses Landes zu einem niedrigeren oder Nullzollsatz ermöglichen würden.

Nichtpräferenzieller Ursprung

Ein nichtpräferenzielles Ursprungsland hätte Anspruch auf die Meistbegünstigung (Meistbegünstigung), obwohl eine Reihe handelspolitischer Maßnahmen gelten würden. Dazu kann die Umsetzung von Maßnahmen gehören, wie z Antidumping- und Ausgleichszölle, Schutzmaßnahmen, Handelsembargos, mengenmäßige Beschränkungen oder Zollkontingente.

Wer sind die am EU-Importprozess beteiligten Parteien?

Grafik des Importvorgangs

Die wichtigsten an einem Importprozess beteiligten Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Versender/Hersteller/Versender: die Partei, die die Waren vom Ursprungsort aus versendet
  • Empfänger/Käufer/Empfänger: die Partei, an die die Waren versendet werden
  • Importeur von Aufzeichnungen: die Partei, die gesetzlich dafür verantwortlich ist, dem EU-Zoll vollständige und genaue Unterlagen vorzulegen
  • Zollmakler: Ein vom EU-Zoll lizenzierter Dritter, der den Importeur bei der Einfuhr unterstützt/im Namen des Importeurs handelt

Arten der Zollabfertigung für einen Import in die EU

Zusammensetzung der Zollabfertigung

Bei der Einfuhr von Waren in ein EU-Mitgliedsland können Waren auf vier Arten eingeführt werden: in den freien Verkehr, zur besonderen Verwendung, zur aktiven Veredelung oder zur Lagerung.

Freier Verkehr

Der Grundsatz des freien Warenverkehrs gilt nicht nur für in der EU hergestellte Waren, sondern auch für importierte Waren, die nach Zahlung etwaiger Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden. Sobald die Waren im Einfuhrhafen verzollt wurden, werden sie für den zollrechtlich freien Verkehr im gesamten EU-Gebiet freigegeben, sodass sie wie jedes in der EU hergestellte Produkt auf dem EU-Markt verkauft werden können.

Spezielle Verwendung

Waren können zur „vorübergehenden Einfuhr“ mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben freigegeben werden, beispielsweise wenn die Waren für die Ausstellung auf einer Messe eingeführt und dann wieder ausgeführt wurden.

„Endverwendung“ ist ein Zollverfahren, das die Einfuhr bestimmter Waren zu günstigen Einfuhrzollsätzen fördert, wenn diese Waren für bestimmte spezifische Zwecke bestimmt sind, beispielsweise für den Bau von Schiffen, Flugzeugen für die Zivilluftfahrt oder Bohrplattformen.

Aktive Veredelung

Aktive Veredelung bedeutet, dass Nicht-EU-Waren eingeführt werden, um in der EU in einem oder mehreren Veredelungsvorgängen verwendet zu werden, beispielsweise zur Herstellung oder Reparatur. 

Das Verfahren der aktiven Veredelung kann auch für Waren angewendet werden, die einer üblichen Behandlung unterzogen werden müssen, um sie haltbar zu machen, ihr Aussehen oder ihre marktfähige Qualität zu verbessern oder sie für den Vertrieb oder Wiederverkauf vorzubereiten.

Lagerung

Die Lagerung umfasst sowohl Zolllager als auch Freizonen und soll Unternehmen die Flexibilität geben, Nicht-EU-Waren zu kaufen und zu importieren, noch bevor sie entschieden haben, was mit den Waren geschehen soll. Solange die Nicht-EU-Waren gelagert sind, unterliegen sie keinen Einfuhrzöllen oder anderen Abgaben.

„Zolllager“ bedeutet, dass Nicht-EU-Waren für unbegrenzte Zeit in allen von den Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten („Zolllager“) gelagert werden dürfen. Im Lager stehen die Waren unter Zollüberwachung und unterliegen keinen Einfuhrzöllen oder anderen Einfuhrabgaben oder -lizenzen.

EU-Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets als „Freizonen“ ausweisen. „Freizonen“ sind geschlossene Gebiete innerhalb des Zollgebiets der EU, in denen Nicht-EU-Waren ohne Einfuhrzölle oder andere Abgaben eingeführt werden können. 

EU-Waren dürfen auch in Freizonen eingeführt oder dort gelagert, bewegt, verwendet, verarbeitet oder verbraucht werden. Solche Waren können anschließend exportiert oder in andere Teile des Zollgebiets der EU verbracht werden.

Auswirkungen der EU-Zollkonformität

Dokument wird abgestempelt

Eine der häufigsten Herausforderungen für Importeure ist die Art und Weise, wie die Mehrwertsteuer auf importierte Waren erhoben wird, insbesondere beim Warentransport über die Grenzen von EU-Mitgliedstaaten hinweg. Die Mehrwertsteuer wird bei der Einfuhr im Einreisehafen erhoben. Beim Verkauf oder Transport von Waren von einem EU-Land in ein anderes fallen keine Mehrwertsteuergebühren an, sofern einige wichtige Kriterien erfüllt sind:

  • Beide Parteien der Transaktion müssen über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen.
  • Der Importeur muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines ausländischen Kunden im EU-MIAS-System überprüfen.
  • Der Importeur muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Kunden auf seiner Verkaufsrechnung vermerken.
  • Der Importeur muss über Unterlagen (z. B. Warentransportdokumente) verfügen, aus denen die Warenbewegung über die Grenze hervorgeht.
  • Die Waren müssen dann innerhalb einer festgelegten Zeit – typischerweise drei Monate – das Einfuhrland verlassen.

Wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind, können Zollstrafen fällig werden. In solchen Fällen kann es zu Unregelmäßigkeiten kommen und der Importeur kann für die fehlende Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden. Verfügt der Endkunde über keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder verkauft der Importeur an einzelne Verbraucher, muss der Importeur seinem Kunden den Umsatzsteuersatz des Versandlandes in Rechnung stellen.

Auswirkungen des EU-Zolls auf E-Commerce und geringwertige Importe?

Mann sucht Online-Marktplatz

Im Jahr 2021 änderte die EU ihre Mehrwertsteuervorschriften für grenzüberschreitende B2C-E-Commerce-Aktivitäten, um einige der Hindernisse für grenzüberschreitende Online-Verkäufe durch die Einführung von One Stop Shop (OSS) zu überwinden. Ziel war es insbesondere, die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe von Waren und die Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert zu vereinfachen.

One Stop Shop umfasst drei Sonderregelungen, die Steuerpflichtigen mit Sitz innerhalb und außerhalb der EU zur Verfügung stehen:

  • das Nicht-EU-System
  • das EU-System
  • das Importschema

Diese Sonderregelungen ermöglichen es einem Steuerpflichtigen, der in einem EU-Mitgliedstaat für ein OSS-System registriert ist, elektronisch OSS-Mehrwertsteuererklärungen einzureichen, in denen die zu deklarierenden Lieferungen und die geschuldete Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Die Umsatzsteuererklärungen werden im EU- und Nicht-EU-System vierteljährlich abgegeben, im Importsystem monatlich.

In der EU ansässige Steuerpflichtige können sowohl die EU-Regelung als auch die Einfuhrregelung nutzen, während Steuerpflichtige, die nicht in der EU ansässig sind, alle drei Regelungen nutzen können.

Ohne diese drei OSS-Systeme müsste sich ein Lieferant in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem er Waren oder Dienstleistungen an seine Kunden liefert. Sobald er sich für die Regelung entscheidet, gilt sie für alle Lieferungen an Verbraucher in allen EU-Mitgliedstaaten, sodass der Steuerpflichtige die OSS-Regelung nicht nur für Lieferungen in einigen Mitgliedstaaten nutzen kann, für andere jedoch nicht.

Wichtige zusammenfassende Punkte

Die Europäische Union mit 27 Mitgliedsländern hat einen Binnenmarkt geschaffen, um den Importprozess in die EU zu vereinfachen und gleichzeitig einen einfachen Warenverkehr innerhalb der EU zu ermöglichen, sobald die Waren zollabgefertigt sind.

Der Importeur sollte die grundlegenden Prozesse der EU-Zollabfertigung und die Auswirkungen der Abfertigung im Einreisehafen sowie im Zielland verstehen. Damit soll sichergestellt werden, dass Waren, die im Einreisehafen verzollt werden, auch im Zielland zugelassen werden. Ebenso müssen alle Zölle, Zölle und Lizenzen, die bei der Einreise erhoben werden, den Anforderungen des Zielmitgliedstaats entsprechen. 

Bei der Organisation Ihrer internationalen Sendung können Sie sich auch an professionelle Dienstleister wie Zollagenten und Spediteure wenden.

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